Reiseabsicherung

Reiseabsicherung

Vorfreude ist oft die schönste Freude. Dieses Sprichwort trifft besonders bei der Reiseplanung zu. Hier werden Reiseführer und Webseiten studiert, Ausflugstipps und Reiseruten geplant. Egal ob Winter- oder Sommerurlaub, Städtetrip oder All-Inclusive-Hotel, Ferienwohnung oder Campingplatz – jeder hat unterschiedliche Wünsche und Vorstellungen.

Was ist eine Reise?

In der LVM-Reiserücktritt/Reiseabbruchversicherung ist eine Reise versichert, wenn du als Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person

  • mindestens ein Transportmittel gebucht haben oder
  • eine Übernachtung geplant haben oder
  • einen Zielort haben, der mindestens 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz oder der Arbeitsstätte entfernt liegt.

Dabei ist es egal, ob es sich um eine private oder berufliche Reise handelt. Fahrten zwischen dem ständigen Wohnsitz und der Arbeitsstätte gelten nicht als Reise.

Die Reise steht kurz bevor, aber ich kann Sie nicht antreten. Was jetzt?

Oft sind die Reisen schon Wochen und Monate im Voraus geplant und auch (teilweise) bezahlt. Stornierungskosten sind meistens gestaffelt – je näher der Reisetermin kommt, desto höher sind die Stornogebühren, falls die Reise aus zwingenden Gründen nicht angetreten werden kann. Hier gibt es zwei Möglichkeiten – Stornogebühren bezahlen oder bei der Buchung bereits unsere Reiserücktrittsversicherung abschließen. Hier ist auch der Reiseabbruch versichert.

Mir kommt als erstes immer Krankheit in den Sinn, warum eine Reise nicht angetreten werden kann.

Es sind aber 28 versicherte Ereignisse bei der LVM-Reiserücktritt/Reiseabbruchversicherung. 

  • bei unerwartet schwerer Erkrankung oder unerwarteter Verschlechterung bereits bestehender Erkrankungen
  • bei behördlicher Anordnung einer individuellen, persönlichen Quarantäne zum Schutz vor Ausbreitung von Infektionskrankheiten für dich, eine mitversicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson
  • bei Tod
  • bei schweren Unfallverletzungen
  • bei Schwangerschaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft
  • bei Geburt eines Kindes, sofern der geplante Reisebeginn in die ersten acht Wochen nach dem geplanten Geburtstermin fällt
  • bei Impfunverträglichkeit
  • bei Spende oder Empfang von Organen oder Gewebe (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetztes
  • bei Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken
  • bei Ausfall eines lebensnotwendigen Hilfsmittels (z. B. implantierter Herzschrittmacher)
  • bei Adoption eines minderjährigen Kindes ohne Aufnahme eines Pflegekindes, sofern deine Anwesenheit oder die Anwesenheit einer mitreisenden Risikoperson erforderlich ist und in die Reisezeit fällt
  • bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • bei Arbeitsplatzwechsel/Arbeitgeberwechsel, sofern die Reisezeit in eine Probezeit fällt
  • bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses, sofern die Reisezeit in eine Probezeit fällt
  • bei konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer Reduzierung des Jahreseinkommens mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Bruttolohnes
  • bei unerwarteter gerichtlicher Ladung, wenn das Gericht die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung des Termins akzeptiert hat
  • bei Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) oder Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Partner
  • bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung (kein Verbesserungsversuch) an einer Schule, Berufsschule, Universität, Fachhochschule, Dualen Hochschule oder einem College, sofern die Prüfung in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von vierzehn Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet
  • bei endgültigem Ausscheiden einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Klassenverband, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt
  • bei unerwartetem Beginn eines gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst)
  • bei unerwartetem Beginn einer Wehrübung
  • bei Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter, sofern der Kündigungstermin in die versicherte Reisezeit fällt
  • bei Schäden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Elementarereignissen oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden mindestens 2.500 € beträgt oder sofern deine oder die Anwesenheit der mitreisenden Risikoperson zur Aufklärung objektiv erforderlich ist
  • bei Erkrankung, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod eines Hundes oder einer Katze, sofern das Tier für die Reise angemeldet war
  • bei Diebstahl oder Raub von amtlichen Reisedokumenten, sofern diese für die Durchführung der geplanten Reise erforderlich sind und nicht rechtzeitig wiederbeschafft werden können
  • bei mindestens zweistündiger Verspätung von fahrplangebundenen Verkehrsmittel sowie Zubringerflügen, sofern diese für die Durchführung der geplanten Reise gebucht wurden
  • bei Panne oder Unfall mit einem Fahrzeug, sofern dadurch die Reise nicht wie gebucht angetreten oder durchgeführt werden kann
  • bei Terrorakt in einem Umkreis von 200 km Luftlinie um eine gebuchte Unterkunft, sofern sich der Terrorakt im Zeitraum ab 14 Tagen vor Reisebeginn bzw. während der versicherten Reisezeit ereignet hat

Neben den Rücktrittskosten, werden auch Mehrkosten für die Hinreise (z. B. bei Verspätung des Zugs zum Flughafen) oder auch Umbuchungskosten, die bei einer Umbuchung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt entstehen, übernommen.

Wenn die Reise abgebrochen werden muss, werden eventuelle Mehrkosten für die Rückreise übernommen und auch Kosten erstattet, die für nicht genutzte Reiseleistungen fällig sind. Auch Mehrkosten für die Rückreise, Unterkunft und Verpflegung bei verlängertem Aufenthalt aufgrund eines versicherten Ereignisses werden bezahlt.

Wichtig zu wissen! Für bereits gebuchte Reisen muss die LVM-Reiserücktrittsversicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt oder spätestens am fünften Tag nach der Reisebuchung abgeschlossen werden.

Unterschied versicherte Person – Risikoperson

Ein versichertes Ereignis kann durch die versicherte Person und durch eine Risikoperson ausgelöst werden.

Was sind Risikopersonen?

a) Personen, die gemeinsam mit einer versicherten Person eine Reise gebucht haben

b) Angehörige der Person, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und Angehörige der versicherten Person.

Das sind:

  • Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
  • Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder
  • Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern und Schwiegereltern
  • Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger
  • Tante, Onkel, Nichten, Neffen, Cousin und Cousin 

Haben mehr als sieben Personen oder mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die Angehörigen der versicherten Person als Risikopersonen

c) Betreuungspersonen – das sind Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der Personen betreuen, die gemeinsam eine Reise gebucht haben

Haben mehr als sieben Personen oder mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die Betreuungspersonen von Angehörigen der versicherten Person als Risikopersonen.

Die LVM-Reiserücktrittsversicherung gibt es für einzelne Reisen oder als Jahrespolice, für Singles oder für Familien.

 

Wenn man im Urlaub krank wird und ärztliche Hilfe benötigt.

Wer in Deutschland Urlaub macht, ist ganz normal über die Krankenversicherungskarte. Auf der Rückseite dieser Karte ist die europäische Krankenversicherungskarte. Mit der kannst du dich bei einem medizinischen Notfall in allen EU-Ländern behandeln lassen. Darüber hinaus auch noch in Island, Liechtenstein, Norwegen, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Schweiz und im vereinigten Königreich. Genauere Infos bekommst du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse.

Wenn du in einem der o.g. Länder Urlaub machst, werden die Kosten in der Regel bei einem medizinischen Notfall von deiner Krankenkasse übernommen – allerdings nur bis zur Höhe der deutschen Vertragssätzen. Es ist möglich, dass du einen Teil der Kosten selbst tragen musst.

Wusstest du, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Rücktransporte nicht übernehmen darf? Und auch Bergungskosten werden nicht übernommen. Wenn du in ein Land reist, mit dem kein Abkommen besteht, musst du deine Behandlungskosten selbst bezahlen. Dann bist du gar nicht krankenversichert.

Hier hilft dir die LVM-Auslandsreisekrankenversicherung. Sie übernimmt die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen bei medizinischen Notfällen im Ausland. Sie übernimmt in der Regel auch die Kosten für medizinisch notwendige/sinnvolle Rücktransporte und auch Bergungskosten.

Die LVM-Auslandsreisekrankenversicherung sollte daher bei jeder Reise dabei sein – auch in Europa. Und die gibt es schon ab 12,90 Euro im ersten Jahr.

Die Reiserücktritt- und die Auslandsreisekrankenversicherung passen also gut zusammen, wenn man sich für den Urlaub optimal absichern möchte. Die beiden Versicherungen kannst du entweder über die LVM-Homepage abschließe oder auch direkt bei uns. Wir beantworten gerne alle deine Fragen.

Eure Versicherungsagentur

Stefan Fritz